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20 | 05 | 2012
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Schlagzeilen
Gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Falls das Gericht den Antrag als unbegründet zurückweist, steht dem Antragsteller als Rechtsmittel die Sofortige Beschwerde zur Verfügung. Anders ist es jedoch, wenn ein solcher Antrag vor dem Landgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens gestellt wird. In einem Verfahren, das erstinstanzlich vor dem Amtsgericht durchgeführt wurde, kann vor dem Landgericht im Berufungsverfahren gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wird, keine Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22.01.2007 (AZ: 12 W 4/07) liegt eine sehr formalistische Betrachtungsweise zu Grunde, die rechtlich jedoch durchaus vertretbar ist. Eine Ausnahme soll jedoch vorliegend jedenfalls dann gelten, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat.