Ein Sachverständiger war zur Beurteilung von Fragen zu Bauleistungen vom Gericht bestellt worden. Er erbrachte Sachverständigenleistungen in Höhe von ca. 50.000,00 €. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung hielt man ihm eine mögliche wirtschaftliche Verbindung zur Klägerin vor. Er erklärte, dass er in den 80er Jahren Geschäftsführer einer Firma war, deren Gesellschafter zu 50% bei der Klägerin des hier nun vorliegenden Rechtsstreits beteiligt waren. Der Sachverständige wurde daraufhin wegen Befangenheit abgelehnt. Nach Auffassung des OLG Rostock führt dies jedoch nicht automatisch zum Verlust seines Vergütungsanspruchs. Regelmäßig tritt ein Verlust nur dann ein, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden war. Vorliegend lag jedoch die Tätigkeit des Sachverständigen für eine Firma, an der die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im weiteren Sinne beteiligt waren, 20 Jahre zurück. Eine direkte Tätigkeit für die Klägerin war nicht mehr festzustellen. Das Gericht ging daher nicht von grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen aus (OLG Rostock - 2 W 31/08). |
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